AGBs
Allgemeine Geschäfts- & Mietvertragsbedingungen Gräber Arbeitsbühnen
Allgemeine Geschäfts- & Mietvertragsbedingungen Gräber AG
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung
von Arbeitsbühnen, Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen; den Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich
widersprochen.
1.2 Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten in ihrer jeweilig aktuellen Fassung auch für künftige Verträge über die
Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und
Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein
schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind,
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.5 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.
1.6 Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten gegenüber Privatpersonen, einem
Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs.
1 Satz 1 BGB.
1.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
1.8 Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzten, die dem in den
unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht
werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die
Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die
Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter
2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2.2 Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter andere Geräte, als vereinbart zur Verfügung zu stellen, wenn diese den
Mindestanforderungen entsprechen.
2.3 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen
Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvor-schriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und
Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand
ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
2.4 Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Bei Fehlbestellungen von
Geräten durch unrichtig eingeschätzte Arbeitshöhe, mangelhafte seitliche Reichweite usw., die nicht auf das Verschulden des
Vermieters zurückzuführen sind, ist der Ver-mieter berechtigt, die mit dem Einsatz verbundenen Kosten und die volle ausgefallene
Mietzeit zu berechnen.
2.5 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes
sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes mitzuteilen.
3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zu-stand mit den erforderlichen
Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
3.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen,
falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom
Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach
Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin
in Verzug befindet.
3.3 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen
Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumut-bar ist.
4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes
4.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten
einer Untersuchung trägt der Mieter.
4.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr
gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige
bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
4.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl
des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vor-nehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der
Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies
zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit,
in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat
der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer
Betracht.
4.4 Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung
vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des
Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch
den Vermieter.
5. Haftungsbegrenzung des Vermieters
5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am
Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
• einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
• einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
• der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des
Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Vermieters beruhen;
• falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie
anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht
vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3
und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.
6. Unterhaltspflicht des Mieters
6.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Art und Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzu-führen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen
zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet
haben.
6.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter,
selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen
Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
7. Weitere Pflichten des Mieters
7.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte
irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
7.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegen-stand geltend machen, so ist der
Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon
unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen.
7.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
7.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen und Schäden unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei
Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
7.5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 7.1. bis 7.4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen
Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
8. Einsatzbedingungen mit Bedienfachpersonal / Haftung des Mieters
8.1 Der Vermieter stellt mit dem Gerät einen geschulten Bedienungsfachmann zur Verfügung. Geräte, die mit Fachpersonal gemietet
werden, dürfen ausschließlich von diesem bedient werden.
8.2 Das Bedienungspersonal darf nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei
Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht
ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung. Ggf. durchgeführte Handreichungen des Bedienpersonals
sind für den Mieter nicht Bestandteil der mietvertraglichen Absprache und erfolgen rein gefälligkeitshalber ohne Übernahme jedweder
Haftung des Vermieters oder des Bedienpersonals für eventuelle Schäden.
9. Einsatzbedingungen für Selbstfahrer / Haftung des Mieters
9.1 Die Geräte des Vermieters dürfen ausschließlich von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unter
eigenverantwortlicher Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungs-vorschriften eingesetzt werden. Die
Mietgeräte dürfen nur von Personen geführt und bedient werden, die im Besitz eines gültigen Führerscheins sind, der die
entsprechende Klasse umfasst.
9.2 Der Mieter verpflichtet sich, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und alle
Hinweise zu beachten. Verletzt der Mieter diese Obliegenheiten, so haftet er für alle daraus resultierenden Schäden.
9.3. Für Schäden, die durch den Mieter oder dessen Fahrer mit einer nichtzulassungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschine
Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter oder dessen Fahrer.
9.4 Sollte seitens des Mieters während des Einsatzes des Mietgerätes ein Defekt oder Undichtigkeiten im System festgestellt oder
vermutet werden, so ist er verpflichtet, das Gerät sofort stillzulegen und den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vermieter
ist verpflichtet, gemeldete Schäden innerhalb kürzester Zeit nach technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu beheben;
Ziff.5.1 gilt entsprechend.
9.5 Der Mieter hat täglich den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Säurestand der Batterie zu überprüfen und ggf. aus seine Kosten
aufzufüllen. Für alle Schäden, die auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Mieter.
9.6 Bei Beschädigungen oder Verschmutzung der Geräte, verursacht durch unsachgemäße Bedienung oder mangelhaften Schutz
(Abdeckung bei Spritz-, Maler-, Schweißarbeiten etc.) trägt der Mieter die Reparatur- und Reinigungskosten. Sandstrahlarbeiten sind
generell untersagt. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
9.7 Ausfallzeiten des Geräts, die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind, berechtigen nicht zur Mietpreisminderung.
10. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
10.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen
(Freimeldung).
10.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsund
vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens
jedoch mit Ablauf der vereinbar-ten Mietzeit; Ziff. 15.5 S. 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
10.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern; Ziff. 6.1 b) und c)
gelten entsprechend.
10.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu er-folgen, dass der Vermieter in der Lage
ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
10.5 Bei Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter gelten die Ziff. 10.1 bis 10.4 entsprechend.
11. Verletzung der Unterhaltspflicht
11.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 6 vorgesehenen
Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur
Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
11.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur
Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter
in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
11.3 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei
rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von
14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
12. Verlust des Mietgegenstandes
14.1 Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 10.3 obliegende
Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
13. Versicherungsschutz
13.1 Für alle LKW-Arbeitsbühnen besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach AKB.
13.2 Für alle Arbeitsbühnen, LKW-Arbeitsbühnen, Aufzüge aller Art, Flurförderzeuge aller Art, Teleskopstapler besteht eine
Maschinenkaskoversicherung (inkl. innerer Betriebsschäden) nach ABMG. Mitversichert sind Chassis und Hilfsrahmen inkl. Fahrmotoren
und Getriebe.
13.3 Der Mieter haftet unabhängig von der vereinbarten Maschinenkaskoversicherung insb. für folgende Schäden und/oder Kosten:
• Schäden an Rädern und Reifen,
• Schäden durch Verschmutzungen aller Art,
• Schäden durch Mietausfall,
• Schäden, die dadurch entstehen, dass das gemietete Gerät übermäßig beansprucht wird, z. B. durch den Betrieb ohne Beachtung der
Höchst-Betriebszeiten,
• Schäden durch Bedienfehler,
• Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe (im Fahrerhaus angegeben) verursacht werden,
• Schäden von Kontroll-, Wartungs- und Sicherungspflichten, die sich aus den Einsatzbedingungen ergeben,
• Schäden durch die Weitervermietung oder Überlassung des gemieteten Geräts an nicht berechtigte oder eingewiesene
Fahrer entstehen,
• Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht werden,
• Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe.
13.4 Der Mieter haftet ferner für den Schaden, der dem Vermieter dadurch entsteht, dass sich die Beiträge der oben genannten
Versicherungen erhöhen.
13.5 Bei allen ersatzpflichtigen Schäden an den Mietgeräten stellt der Vermieter dem Mieter die in der Auftragsbestätigung vereinbarte
Selbstbeteiligung je Schadensfall in Rechnung.
13.6 Sofern der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die vom Vermieter vorgeschlagene Ver-sicherung nicht abschließt,
verzichtet er dem Vermieter gegenüber auf jedwede Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz
gefallen wären bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten. Bei Eigenversicherung tritt der Mieter
bereits jetzt seine Ansprüche aus von ihm abgeschlossenen Verträgen an den Vermieter insofern ab, die als Schäden am Gerät und
Folgeschäden versichert sind. Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungsverträgen eigenverantwortlich zu
beachten. Soweit der Mieter diese Obliegenheiten verletzt, ist er nicht versichert.
14. Kündigung
14.1 a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
14.1 b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der
Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu
kündigen.
14.1 c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
• einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag;
• zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche;
• eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat.
14.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
a) im Falle von Ziff. 15.5;
b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Miet-zahlung durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil des-selben nicht bestimmungsgemäß
verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 6.1.
14.3 Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 14.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet Ziff. 15.5 in Verbindung mit den
Ziffern 10 und 11 entsprechende Anwendung.
14.4 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des
Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
15. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
15.1 Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-
Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter
anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
15.2 Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
15.3 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Miet-preises zu verlangen.
15.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
15.5 Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, sofort nach Rechnungsstellung rein netto
kostenfrei zu bezahlen und können, auch bei anderer Bestimmung, zunächst auf den ältesten Schuldposten oder nach Wahl des
Vermieters auf Zinsen und Kosten verrechnet werden.
15.6 Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Im Fall der Annahme erfolgt dies erfüllungshalber unter
Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen.
15.7 Werden vereinbarte oder vorstehend geregelte Zahlungen, gleich aus welchem Grund, nicht geleistet und/oder Zahlungstermine
nicht eingehalten, so ist der Vermieter berechtigt, alle, auch bisher valutierte Forderungen fällig zu stellen und sofortige Zahlung aller
offenen Posten zu verlangen. Der Vermieter ist berechtigt, den gesetzlichen Verzugsschaden, insb. gesetzliche Verzugszinsen vom
Zeitpunkt der Fälligkeit für alle Forderungen geltend zu machen. Der Vermieter ist berechtigt, eventuell noch ausstehende Leistungen bis
zum Ausgleich sämtlicher offener Zahlungen zurückzubehalten und vom Mieter angemietete Geräte sofort stillzulegen und vom Objekt
abzuholen.
15.8 Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich von Forderungen des Vermieters in Verzug, entfallen ggf. bestehende Verpflichtungen
des Vermieters zur Leistung von Vertragsstrafen aus laufenden, noch nicht beendeten Vermietungen.
15.9 Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der
Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung oh-ne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem
Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem
Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Ver-mieter innerhalb der vereinbarten
Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen
Kosten abgerechnet.
15.10 Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten
Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
15.11 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
15.12 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine An-sprüche gegen seinen Auftraggeber,
für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Übersteigt der Wert
der Sicherheiten die Forderungen des Vermieters um mehr als 20 %, so ist der Vermieter auf Verlangen des Mieters zur Freigabe der
Sicherheiten in dem übersteigenden Wert nach Wahl des Vermieters verpflichtet. Der Vermieter legt die Abtretung nur offen, wenn auf
eine Mahnung nicht gezahlt oder in sonstiger Weise Kenntnis von Zahlungsproblemen des Mieters erlangt wird.
15.13 Die Gräber AG ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Länder der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung
abzutreten.
Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit
schuldbefreiender Wirkung erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.
16. Stillliegeklausel
16.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein
Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an
mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
16.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
16.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei
Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche
Prozentsatz von 75 %.
16.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich
Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
17.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz
seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
17.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der
Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der
Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.
Allgemeine Geschäfts- & Mietvertragsbedingungen Gräber Arbeitsbühnen GmbH
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung
von Arbeitsbühnen, Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen; den Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich
widersprochen.
1.2 Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten in ihrer jeweilig aktuellen Fassung auch für künftige Verträge über die
Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und
Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein
schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind,
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.5 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.
1.6 Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten gegenüber Privatpersonen, einem
Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs.
1 Satz 1 BGB.
1.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
1.8 Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzten, die dem in den
unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht
werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die
Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die
Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter
2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2.2 Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter andere Geräte, als vereinbart zur Verfügung zu stellen, wenn diese den
Mindestanforderungen entsprechen.
2.3 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen
Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvor-schriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und
Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand
ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
2.4 Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Bei Fehlbestellungen von
Geräten durch unrichtig eingeschätzte Arbeitshöhe, mangelhafte seitliche Reichweite usw., die nicht auf das Verschulden des
Vermieters zurückzuführen sind, ist der Ver-mieter berechtigt, die mit dem Einsatz verbundenen Kosten und die volle ausgefallene
Mietzeit zu berechnen.
2.5 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes
sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes mitzuteilen.
3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zu-stand mit den erforderlichen
Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
3.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen,
falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom
Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach
Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin
in Verzug befindet.
3.3 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen
Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumut-bar ist.
4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes
4.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten
einer Untersuchung trägt der Mieter.
4.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr
gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige
bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
4.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl
des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vor-nehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der
Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies
zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit,
in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat
der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer
Betracht.
4.4 Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung
vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des
Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch
den Vermieter.
5. Haftungsbegrenzung des Vermieters
5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am
Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
• einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
• einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
• der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des
Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Vermieters beruhen;
• falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie
anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht
vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3
und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.
6. Unterhaltspflicht des Mieters
6.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Art und Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzu-führen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen
zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet
haben.
6.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter,
selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen
Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
7. Weitere Pflichten des Mieters
7.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte
irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
7.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegen-stand geltend machen, so ist der
Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon
unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen.
7.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
7.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen und Schäden unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei
Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
7.5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 7.1. bis 7.4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen
Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
8. Einsatzbedingungen mit Bedienfachpersonal / Haftung des Mieters
8.1 Der Vermieter stellt mit dem Gerät einen geschulten Bedienungsfachmann zur Verfügung. Geräte, die mit Fachpersonal gemietet
werden, dürfen ausschließlich von diesem bedient werden.
8.2 Das Bedienungspersonal darf nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei
Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht
ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung. Ggf. durchgeführte Handreichungen des Bedienpersonals
sind für den Mieter nicht Bestandteil der mietvertraglichen Absprache und erfolgen rein gefälligkeitshalber ohne Übernahme jedweder
Haftung des Vermieters oder des Bedienpersonals für eventuelle Schäden.
9. Einsatzbedingungen für Selbstfahrer / Haftung des Mieters
9.1 Die Geräte des Vermieters dürfen ausschließlich von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unter
eigenverantwortlicher Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungs-vorschriften eingesetzt werden. Die
Mietgeräte dürfen nur von Personen geführt und bedient werden, die im Besitz eines gültigen Führerscheins sind, der die
entsprechende Klasse umfasst.
9.2 Der Mieter verpflichtet sich, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und alle
Hinweise zu beachten. Verletzt der Mieter diese Obliegenheiten, so haftet er für alle daraus resultierenden Schäden.
9.3. Für Schäden, die durch den Mieter oder dessen Fahrer mit einer nichtzulassungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschine
Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter oder dessen Fahrer.
9.4 Sollte seitens des Mieters während des Einsatzes des Mietgerätes ein Defekt oder Undichtigkeiten im System festgestellt oder
vermutet werden, so ist er verpflichtet, das Gerät sofort stillzulegen und den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vermieter
ist verpflichtet, gemeldete Schäden innerhalb kürzester Zeit nach technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu beheben;
Ziff.5.1 gilt entsprechend.
9.5 Der Mieter hat täglich den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Säurestand der Batterie zu überprüfen und ggf. aus seine Kosten
aufzufüllen. Für alle Schäden, die auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Mieter.
9.6 Bei Beschädigungen oder Verschmutzung der Geräte, verursacht durch unsachgemäße Bedienung oder mangelhaften Schutz
(Abdeckung bei Spritz-, Maler-, Schweißarbeiten etc.) trägt der Mieter die Reparatur- und Reinigungskosten. Sandstrahlarbeiten sind
generell untersagt. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
9.7 Ausfallzeiten des Geräts, die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind, berechtigen nicht zur Mietpreisminderung.
10. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
10.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen
(Freimeldung).
10.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsund
vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens
jedoch mit Ablauf der vereinbar-ten Mietzeit; Ziff. 15.5 S. 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
10.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern; Ziff. 6.1 b) und c)
gelten entsprechend.
10.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu er-folgen, dass der Vermieter in der Lage
ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
10.5 Bei Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter gelten die Ziff. 10.1 bis 10.4 entsprechend.
11. Verletzung der Unterhaltspflicht
11.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 6 vorgesehenen
Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur
Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
11.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur
Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter
in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
11.3 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei
rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von
14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
12. Verlust des Mietgegenstandes
14.1 Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 10.3 obliegende
Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
13. Versicherungsschutz
13.1 Für alle LKW-Arbeitsbühnen besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach AKB.
13.2 Für alle Arbeitsbühnen, LKW-Arbeitsbühnen, Aufzüge aller Art, Flurförderzeuge aller Art, Teleskopstapler besteht eine
Maschinenkaskoversicherung (inkl. innerer Betriebsschäden) nach ABMG. Mitversichert sind Chassis und Hilfsrahmen inkl. Fahrmotoren
und Getriebe.
13.3 Der Mieter haftet unabhängig von der vereinbarten Maschinenkaskoversicherung insb. für folgende Schäden und/oder Kosten:
• Schäden an Rädern und Reifen,
• Schäden durch Verschmutzungen aller Art,
• Schäden durch Mietausfall,
• Schäden, die dadurch entstehen, dass das gemietete Gerät übermäßig beansprucht wird, z. B. durch den Betrieb ohne Beachtung der
Höchst-Betriebszeiten,
• Schäden durch Bedienfehler,
• Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe (im Fahrerhaus angegeben) verursacht werden,
• Schäden von Kontroll-, Wartungs- und Sicherungspflichten, die sich aus den Einsatzbedingungen ergeben,
• Schäden durch die Weitervermietung oder Überlassung des gemieteten Geräts an nicht berechtigte oder eingewiesene
Fahrer entstehen,
• Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht werden,
• Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe.
13.4 Der Mieter haftet ferner für den Schaden, der dem Vermieter dadurch entsteht, dass sich die Beiträge der oben genannten
Versicherungen erhöhen.
13.5 Bei allen ersatzpflichtigen Schäden an den Mietgeräten stellt der Vermieter dem Mieter die in der Auftragsbestätigung vereinbarte
Selbstbeteiligung je Schadensfall in Rechnung.
13.6 Sofern der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die vom Vermieter vorgeschlagene Ver-sicherung nicht abschließt,
verzichtet er dem Vermieter gegenüber auf jedwede Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz
gefallen wären bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten. Bei Eigenversicherung tritt der Mieter
bereits jetzt seine Ansprüche aus von ihm abgeschlossenen Verträgen an den Vermieter insofern ab, die als Schäden am Gerät und
Folgeschäden versichert sind. Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungsverträgen eigenverantwortlich zu
beachten. Soweit der Mieter diese Obliegenheiten verletzt, ist er nicht versichert.
14. Kündigung
14.1 a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
14.1 b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der
Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu
kündigen.
14.1 c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
• einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag;
• zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche;
• eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat.
14.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
a) im Falle von Ziff. 15.5;
b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Miet-zahlung durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil des-selben nicht bestimmungsgemäß
verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 6.1.
14.3 Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 14.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet Ziff. 15.5 in Verbindung mit den
Ziffern 10 und 11 entsprechende Anwendung.
14.4 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des
Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
15. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
15.1 Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-
Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter
anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
15.2 Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
15.3 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Miet-preises zu verlangen.
15.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
15.5 Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, sofort nach Rechnungsstellung rein netto
kostenfrei zu bezahlen und können, auch bei anderer Bestimmung, zunächst auf den ältesten Schuldposten oder nach Wahl des
Vermieters auf Zinsen und Kosten verrechnet werden.
15.6 Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Im Fall der Annahme erfolgt dies erfüllungshalber unter
Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen.
15.7 Werden vereinbarte oder vorstehend geregelte Zahlungen, gleich aus welchem Grund, nicht geleistet und/oder Zahlungstermine
nicht eingehalten, so ist der Vermieter berechtigt, alle, auch bisher valutierte Forderungen fällig zu stellen und sofortige Zahlung aller
offenen Posten zu verlangen. Der Vermieter ist berechtigt, den gesetzlichen Verzugsschaden, insb. gesetzliche Verzugszinsen vom
Zeitpunkt der Fälligkeit für alle Forderungen geltend zu machen. Der Vermieter ist berechtigt, eventuell noch ausstehende Leistungen bis
zum Ausgleich sämtlicher offener Zahlungen zurückzubehalten und vom Mieter angemietete Geräte sofort stillzulegen und vom Objekt
abzuholen.
15.8 Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich von Forderungen des Vermieters in Verzug, entfallen ggf. bestehende Verpflichtungen
des Vermieters zur Leistung von Vertragsstrafen aus laufenden, noch nicht beendeten Vermietungen.
15.9 Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der
Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung oh-ne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem
Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem
Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Ver-mieter innerhalb der vereinbarten
Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen
Kosten abgerechnet.
15.10 Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten
Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
15.11 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
15.12 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine An-sprüche gegen seinen Auftraggeber,
für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Übersteigt der Wert
der Sicherheiten die Forderungen des Vermieters um mehr als 20 %, so ist der Vermieter auf Verlangen des Mieters zur Freigabe der
Sicherheiten in dem übersteigenden Wert nach Wahl des Vermieters verpflichtet. Der Vermieter legt die Abtretung nur offen, wenn auf
eine Mahnung nicht gezahlt oder in sonstiger Weise Kenntnis von Zahlungsproblemen des Mieters erlangt wird.
15.13 Die Gräber Arbeitsbühnen GmbH ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Länder der EU sitzende Besteller zur
Refinanzierung abzutreten.
Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit
schuldbefreiender Wirkung erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.
16. Stillliegeklausel
16.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein
Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an
mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
16.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
16.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei
Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche
Prozentsatz von 75 %.
16.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich
Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
17.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz
seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
17.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der
Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der
Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.